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Umsetzung in die Praxis: Transparenzbausteine

Hinweise zur konformen Gestaltung des Impressums, der Datenschutzerklärung und redaktioneller Grundsätze sowie die Anforderungen für die sachgerechte Trennung von Werbung und redaktionellem Beitrag

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Umsetzung: Transparenzbausteine

 

Wie können die afgis-Transparenzkriterien umgesetzt werden? Welche Erfordernisse ergeben sich daraus für die Gestaltung von Websites?

 

Nachfolgend werden Hinweise zur konformen Gestaltung des Impressums, der Datenschutzerklärung und redaktioneller Grundsätze gegeben, sowie die Anforderungen für die sachgerechte Trennung von Werbung und redaktionellem Beitrag erläutert.
 

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Impressum (Pflichtangaben)

 

Ein Impressum muss enthalten:

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  • Familienname, Vorname (mindestens ein Vorname ausgeschrieben)

  • vollständige ladungsfähige Postanschrift (mit Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer)

  • Kontaktinformationen (mindestens eine Telefonnummer und Email-Adresse); bei juristischen Personen: Firmenname (ausgeschrieben),

  • Vertretungsberechtigte, zuständige Aufsichtsbehörde, bei Eintrag in Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister: Register und Registernummer, bei reglementierten Berufen (freie Berufe, Gesundheitshandwerker_innen, Architekt_innen usw.): Angabe der Kammer, der die_der Anbieter_in angehört, gesetzliche Berufsbezeichnung, Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde, Bezeichnung der gesetzlichen Regelungen und Angaben über den Zugang zu diesen Regelungen, sofern eine Umsatzsteuer- oder Wirtschaftsidentifikationsnummer vorliegt, Angabe dieser Nummer.
     

§ 5 Absatz 1 Telemediengesetz (TMG) schreibt vor, dass die Angaben "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein müssen.

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§ 55 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) legt fest, dass "Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten" (...) "einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen" haben. Weiter heißt es: "Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist."
 

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Redaktionelle Grundsätze (Editorial Policy)

 

Neben dem Impressum enthalten definierte "Redaktionelle Grundsätze" einer Internetseite relevante Basisinformationen. Sie beschreiben

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  • die Ziele des Internetangebots

  • Grundsätze der Gestaltung der Seite

  • die Produzent*innen der enthaltenen Informationen und ihre berufliche Qualifikation,

  • die Gewinnung der Quellen für enthaltene medizinische Informationen

  • Grundsätze der Aktualisierung

  • die Art und Weise der Kennzeichnung der Autorschaft der einzelnen Beiträge

  • Grundsätze für den Umgang mit Werbung und Sponsoring und die Finanzierung der Seite

  • das Verfahren der Qualitätssicherung und

  • den Umgang mit eingehenden Anfragen und den Zeitraum der Beantwortung
     

Um die Erläuterung dieser Punkte zugänglich zu machen, kann eine einzelne, gut erreichbare Seite wie "Redaktionelle Grundsätze" verwendet werden. Es ist auch möglich, die Themen aufzuteilen. Dazu bieten sich Seiten wie "Die Autoren" und "Über uns" oder ähnliche Menüpunkte an.
 

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Trennung von Werbung und redaktionellem Beitrag

 

Das Telemediengesetz (TMG) definiert in § 6 "Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen“. Demnach gilt:

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"(1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten:

  1. 1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.

  2. 2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.

  3. 3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

[...]
(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.“

In § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen heißt es:

"(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
(2) Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Auf die Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds einer auf Grund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftigen und eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern ist abzustellen, wenn für den Unternehmer vorhersehbar ist, dass seine geschäftliche Handlung nur diese Gruppe betrifft.


(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.“

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Laut Klausel Nr. 11 des Anhangs gehört zu den unzulässigen geschäftlichen Handlungen im Sinne des § 3 Absatz 3 UWG "der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt (als Information getarnte Werbung)“.

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Das Landgericht München I hat mit Urteil 33 O 2958/08 vom 17. März 2009 präzisiert, dass es "wettbewerbswidrig (ist), auf Internetseiten einen Link zu setzen, der aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Werbeseite führt, ohne dass dem Nutzer deutlich und unmissverständlich erkennbar ist, dass er auf eine Werbeseite verwiesen wird“. Und weiter heißt es: "Dies gilt auch, wenn auf Internetseiten redaktionell gestaltete Werbeanzeigen zum Abruf bereitgehalten werden, ohne dass diese deutlich und unmissverständlich als Wirtschaftswerbung gekennzeichnet werden.“

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Wichtige Anhaltspunkte für eine gesetzeskonforme Realisierung liefert der "Praxis-Leitfaden Ziffer 7 Pressekodex“ des Deutschen Presserats (www.presserat.de).
 

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Datenschutzerklärung

 

"Sie können unsere Webseite besuchen, ohne uns mitzuteilen, wer Sie sind. Sie bleiben anonym, d.h. es werden keine auf Ihre Person bezogenen Daten erhoben. Automatisch wird beim Besuch unserer Homepage u.a. der Name Ihres Internet Service Providers, die Adresse der Website, von der aus Sie zu uns gekommen sind und die Seiten, die besucht werden, protokolliert. Diese Informationen werden anonymisiert und (nicht) zu statistischen Zwecken ausgewertet. (Genaueres finden Sie unten / in der Datenschutzerklärung)"
 

Eine Datenschutzerklärung ist Pflicht, sobald eine Website gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO in den Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) fällt, d.h. sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Laut § 13 Abs. 1 TMG bedeutet dies:

"Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist."

In den Vorschriften von Artikel 13 - 15 der DSGVO wird genauer ausgeführt, worüber die*der Webseitenbetreiber*in zu informieren hat (siehe z.B. Informationsblatt des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen).

Zudem wird in Art. 12 Abs. 1 DSGVO vorgeschrieben:

"Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln"

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Was als Nächstes kommt

Ihr Webangebot soll zum ersten Mal geprüft werden

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Erfahren Sie, was zu beachten ist und wie Sie am besten vorgehen, wenn Sie zum allerersten Mal das afgis-Qualitätslogo beantragen.    

Die 10 afgis-Transparenzkriterien

 

Im Zentrum der Prüfung stehen die Transparenzkriterien. Sie sind auf wissenschaftlicher Grundlage entwickelt worden.

Testen Sie, ob Ihr Webangebot afgis-tauglich ist

 

Mit dem Prüfungsfragebogen zum Ausfüllen und Testen können Sie ausprobieren, inwieweit Ihr Angebot fit ist für eine Prüfung. 

Schritt für Schritt zum afgis-Logo

 

Wenn Sie sich entschieden haben und eine Webseite zur afgis-Prüfung einreichen möchten, können Sie die erforderlichen Schritte hier nachvollziehen.   

 

 

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Erstellt am: 01.07.2020   |   Letzte Aktualisierung: 01.07.2020

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